Diese Bezeichnung stammt aus dem Erbrecht. In der Regel besitzen nahe Verwandte auch gegen den testamentarischen Willen einen Anspruch auf einen Teil des Erbes. Nur in den folgenden Ausnahmefällen kann das Recht auf den Pflichtteil auf Wunsch erlöschen:
- Es wird eine gerichtlich strafbare Handlung gegen den Verstorbenen oder gegen einen in erster Linie Verwandten des Verstorbenen getätigt.
- Es wird die Verwirklichung des wahren Erbwillens verhindert.
- Es wird dem Verstorbenen schweres, seelisches Leid zugefügt.
- Es werden familiäre Pflichten gegenüber dem Verstorbenen grob vernachlässigt.
- Es wird eine Straftat begangen, die eine Verurteilung zu einer mehr als zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verursacht.